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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

                                        

§ 01 Allgemeines

 

1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Fotoautomaten die zwischen der Firma Photocube e.U. Lerchenfelderstraße 76/1/8, 1080 Wien und deren Rechtsnachfolger, im Weiteren kurz Photocube genannt und den Mietern abgeschlossen werden und sind stets Bestandteil eines Vertragsverhältnisses. 

2.    Von den hier niedergeschriebenen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften der Mieter werden als wirkungslos anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich von Photocube widersprochen werden. Individuell in Angeboten getroffene und  vereinbarte Abmachungen haben jedoch Vorrang.

3.    Der Mieter ist nicht berechtigt, den Inhalt der mit Photocube geschlossenen Verträge zu ändern, zu ergänzen oder in sonstiger Weise abzuändern.

4.    Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung von Photocube an Dritte abzutreten.

5.    Sollte in den Vereinbarungen eine unwirksame oder widersprüchliche Bestimmung enthalten sein ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der restlichen Vereinbarung.

6.    Als Gerichtsstand für Ansprüche aus Mietverträgen mit Photocube ist Vorarlberg oder Wien vereinbart. Dies gilt sowohl für Unternehmer wie für Mieter die keinen Gerichtsstand in Österreich haben. Ist der Mieter eine Privatperson mit Wohnsitz in Österreich gelten die Bedingungen des Verbraucherschutzes.

 

 

 

 

§ 02 Mietgegenstand

 

1.    Photocube entwickelt, betreibt und vermietet Fotoautomaten in den unterschiedlichsten Ausführungen.

2.    Entsprechend dem gewünschten Einsatz werden die vom Mieter zur Verfügung gestellten Layouts, in den Fotoautomaten einprogrammiert.

3.    Die Layouts können über den Link zu dem von uns entwickelten Designer selbst kreiert oder nach zusenden von Logos, Bildern und/oder Wunschtexte von uns erstellt werden und sind auf jedem Fotoausdruck enthalten.

4.    Ebenso besteht die Möglichkeit auf jedem Fotoausdruck einen individuellen Download Code abzubilden, der jedem der diesen kennt die Möglichkeit bietet diesen Fotostreifen von www.photocube.at herunter zu laden.

5.    Dem Mieter eines Fotoautomaten wird von Photocube nach dessen Beendung des Einsatzes die Möglichkeit geboten über einen erhaltenen Link sämtliche während der Mietdauer erstellten Bilder herunter zu laden.

6.    Bei einem GPS Empfang am Aufstellungsort werden die gemachten Bilder automatisch auf einen Firmeneigenen Speicher geladen und stehen zum Download zur Verfügung. Existiert kein GPS Empfang am Aufstellungsort steht der Download binnen 96 Stunden zur Verfügung.

7.    Die zur Verfügung stehenden Standarttypen können auf Kundenwunsch für die jeweilige Veranstaltung mit einem entsprechenden Außenbranding an den Automaten versehen werden. Die Einzelheiten werden gesondert vereinbart.

8.    Es besteht auch die Möglichkeit Geräte nach Kundenwunsch zu fertigen. Einzelheiten dazu sind individuell zu vereinbaren.

9.    Jedes Gerät wir vor Auslieferung mit dem zum Ausdruck der Fotos benötigte Verbrauchsmaterial – Fotopapier und Fotoaccessoires– neu bestückt. Damit können beim Standartformat ca. 380 Ausdrucke erstellt werden.

 

§ 03 Mietdauer

1.    Das Mietverhältnis beginnt mit dem Aufbau und endet mit dem Abbau der Photocube.

2.    Erfolgt die Lieferung durch Photocube geht die Haftung am Aufstellungsort an den Mieter über und endet mit dem Abbau und abtransport.
3.    Für benötigte und vereinbarte reine Transporttage steht eine eigene Leistung zur Verfügung. Diese kommt jedoch nur zur Anwendung wenn sie im Vorhinein vereinbart wurde.

 

§ 04 Vertragsabschluss

 

1.    Ein Mietvertrag kommt durch die Annahme eines von Photocube gestellten Angebotes durch den Mieter zustande.

2.    Im Angebot ist der Typ des zum Einsatz kommenden Fotoautomaten, die Mietdauer, der Veranstaltungsort, die Nebenleistungen wie z.B. Transport, Grafikarbeiten für Layout, vor Ort Betreuung etc. und die dafür fälligen Kosten sowie gewährte Rabatte enthalten.

3.    Wird ein Angebot nicht binnen der zugesagten Reservierungsfrist von 10 Tagen angenommen setzt eine rechtsverbindliche Reservierung eines Termins die schriftliche Zusage durch Photocube voraus.

4.    Bei Neukunden behält sich Photocube das Recht vor erst durch den Eingang einer Anzahlung die Bestellung als rechtsverbindliche anzuerkennen.

5.    Über die Grundausstattung hinaus benötigtes Verbrauchsmaterial wird nach tatsächlichem Bedarf verrechnet. Nur original verpackte Einheiten werden zurück genommen. Geöffnete Originalverpackungen werden dem Mieter verrechnet.

 

 

 

§ 05 Stornogebühr

 

1.    Angefallene Sonderleistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt (Bearbeitungsgebühren)

2.    Erfolgt eine Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, werden 50% der vereinbarten Gerätemiete (ohne Transport und Verbrauchsmaterial) von Photocube als Stornogebühr in Rechnung gestellt.

3.    Erfolgt die Stornierung weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, beträgt die Stornogebühr 80 % der vereinbarten Gerätemiete (ohne Verbrauchsmaterial und Transportkosten).

 

 

§ 06 Zahlungsbedingungen

 

1.    Photocube stellt für jede Vermietung ein Angebot das im Auftragsfall die Grundlage der Rechnung darstellt und den Nettobetrag sowie die aktuelle MwSt. ausweist.

2.    In der Rechnung ist das Bankinstitut bzw. Zahlungsmodalität festgehalten die mit Angabe der Rechnungsnummer zur schuldbefreienden Wirkung führt.

3.    Für Mieter deren Steuerhoheit nicht in Österreich liegt wird bei Bekanntgabe der UID Nummer nur der Nettobetrag mit dem Hinweis Steuerschuldner ist der Mieter ausgestellt.

4.    Gestellte Rechnungen sind, wenn im Angebot nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.

5.    Bei Längeren Mietverhältnissen können monatliche Teilzahlungen in Rechnung gestellt werden.

6.    Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine steht Photocube ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von 3% pro Monat zu. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Photocube berechtigt, die eingegangenen Zahlungen zuerst auf die entstandenen Nebenkosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

6.    Es gilt als vereinbart, dass die Abtretung von Forderungen durch Photocube an Dritte keiner zusätzlichen Zustimmung des Schuldners bedarf.

 

 

§ 07 Eigentumsvorbehalt

 

1.    Die von Photocube angebotenen Fotoautomaten sind grundsätzlich nicht zur Überlassung durch Verkauf bestimmt. Wohl aber können die Eigentumsrechte von Hardwareteilen, vor allem bei individuellen Lösungen, durch Verkauf übertragen werden.

2.    Die einzelnen Hardwareteile wie Beispielsweise Kamera, Screen, Drucker, etc. sind nur als Fotoautomat durch das von Photocube entwickelte Programm nutzbar. Dieses Programm ist nicht käuflich erwerbbar, sondern nur in Lizenz nutzbar.

3.    Bei einer Eigentumsübertragung bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum von Photocube. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

4.    Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

5.    Bei Verstößen der getroffenen Vereinbarung, z.B. nicht zugestimmter Weitergabe an Dritte, nicht bezahlter Rechnungen, bei wiederholter missbräuchlicher Verwendung ist Photocube berechtigt nach einmaliger Aufforderung der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung die Funktion der Bauteile als Fotoautomat durch abschalten des Programmes außer Funktion zu setzen.

6.    Durch dieses abschalten des Programmes zum Betrieb der einzelnen Bauteile zu einem Funktionstüchtigen Fotoautomaten verzichtet der Eigentümer der Hardware ausdrücklich auf jeweilige Schadensersatzansprüche.

 

 

§ 08 Datenverarbeitung

 

1.    Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb von Photocube mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungssystemen. Der Mieter erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen Verarbeitung von Daten, die Photocube im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt und zur Auftragsabwicklung notwendig sind.

2.    Alle Bilder die gemachten werden pro Event unterliegen der Firma Photocube.
Photocube alleine gehören die Rechte der Bilder. Auf Wunsch eines Mieters können diese Bilder dann weitergereicht werden.

3.    Photocube garantiert sämtliche erhaltenen persönlichen Daten vertraulich zu behandeln und keinerlei Daten an Dritte weiter zu geben mit Ausnahme jener die zur Auftragsabwicklung notwendig sind.

 

 

 

 

§ 09 Prüfung und Gefahrenübergang

 

1.    Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Mietgegenstandes bzw. Teilen davon geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Photocube auf den Mieter über.

3.    Weist der gelieferte Mietgegenstand erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Mieter diese bei Anlieferung schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen.

 

§ 10 Bilderrechte

 

1.    Sämtliche Bildrechte der mit einem Fotoautomaten von Photocube gemachten Aufnahmen liegen ausschließlich der Firma Photocube.

2.    Der Mieter verpflichtet sich die Bilder seiner Gäste nur im Rahmen der erteilten Einwilligungen zu benutzen.

3.    Der Mieter ist alleine dafür verantwortlich, dass er durch die Benützung der Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzt.

4.    Der Mieter verpflichtet sich Photocube von jeglicher Haftung Dritter fei zu stellen und schadlos zu halten. Der Mieter verpflichtet sich auch alle erforderlichen Schritte zur Vereidigung gegen über allen Forderungen, Klagen oder Prozessen, Strafen, Bußgeldern, Kosten und Auslagen (vor allem Anwaltskosten) zu übernehmen wenn durch Dritte gegen Photocube im Falle angeblicher Verletzungen des Mieters durch missbräuchliche Verwendung der Aufnahmen sowie Gesetzesverstöße in Zusammenhang mit Urheberrechten angegriffen wird.

5.    Photocube haftet in keiner Form für Missbrauch der durch Teilnehmer der Veranstaltung mit Fotos anderer Teilnehmer eventuell begannen werden.

6.    Photocube übernimmt keinerlei Haftung für entstandene Aufnahmen die den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Jugendgefährdend, Gewaltverherrlichend) widersprechen.

7.    Photocube durchsucht seine Dateien nicht nach unerlaubten Aufnahmen. Werden Photocube jedoch gesetzeswidrige Aufnahmen bekannt gegeben werden diese umgehen aus dem Fotoarchiv gelöscht. Der dadurch entstandene Aufwand wird dem Mieter in Rechnung gestellt.

8.    Es besteht nur mit dem Mieter ein Vertragsverhältnis, wünsche von Teilnehmer einer Veranstaltung können ausnahmslos nur über den Mieter an Photocube herangetragen werden.

 

§ 11 Schutz und Urheberrechte

 

1.    Photocube ist und bleibt der uneingeschränkte Eigentümer aller Mietgegenstände. Einzig das Verbrauchsmaterial ist davon ausgenommen. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe ist nicht gestattet.

2.    Der Mieter ist nicht berechtigt Software zu verändern um zur Verwendung nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonst irgendeiner Weise zu bearbeiten.

3.    Hinweise auf die Vertragsware, über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte dürfen weder entfernt, abgedeckt, abgeändert oder in anderer Art unkenntlich gemacht werden.

4.    Der Mieter ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit Photocube berechtigt mitgelieferte Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen oder Software zu vermieten. Die Nutzungsbedingungen für die mitgelieferte Software liegen ausschließlich bei Photocube.

5.    Photocube übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass der Mietgegenstand keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt.

6.    Dies bezieht auch auf mit dem Designer entworfene Layouts für die Ausdrucke. Die Verwendung von Bildmaterial dafür obliegt ausschließlich der Sorgfaltspflicht des Mieters und wird von Photocube in keiner Weise überprüft.

7.    Es gilt auch für alle an Photocube übergebenen Dateien zur Erstellung eines Layouts.

8.    Photocube ist von allen diesbezüglichen erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9.    Wenn die gelieferte Ware nach Entwürfen des Mieters gefertigt bzw. in dessen Umgebung eingebaut wird übernimmt Photocube keinerlei Haftung bei Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten gegenüber diesen Teilen. Photocube ist diesbezüglich von jeglichen Forderungen Dritter frei zu halten.

10. Photocube übernimmt keinerlei Verantwortung von Anstößigen Bildern die mit einem ihrer Fotoautomaten erstellt werden.

11. Photocube führt keine Sichtung nach anstößigen Bilder, die auf unseren Server geladen werden, durch. Eine Automatische Löschung ist somit nicht möglich.

12.Entdeckt der Mieter derartige Bildaufnahmen bei Einsätzen in seinem Verantwortungsbereich so kenn er die Löschung bei Photocube gegen Verrechnung des benötigten Aufwandes beantragen.

 

§ 12 Haftungen der Vertragspartner

 

1.    Für die Veröffentlichung anstößiger Bilder die mit einem Fotoautomaten von Photocube erstellt und in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden ist ausschließlich der Mieter verantwortlich und Photocube ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei zu halten.

2.    Für jede Veränderung, Verschmutzung und Beschädigung (ins besonders durch Flüssigkeiten) oder Zerstörung während der Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Abbau des Mietgegenstandes haftet der Mieter in Höhe des Wiederherstellungswertes oder des Marktwertes. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederherstellungs- bzw. Marktwert entstanden ist.

3.    Photocube behält sich das Recht vor bei Schäden des Mietgegenstandes die zu einem Mietausfall führen den entgangenen Gewinn und eventuelle Regressansprüche von Mietern wegen Terminverlustes in Rechnung zu stellen.

4.    Der Mietgegenstand darf nur an öffentlichen Netze mit den üblichen Spannungsverhältnissen der Stromversorger angeschlossen werden.

5.    Bei der Verwendung von Netzunabhängigen Stromversorgungen hat sich der Mieter zu vergewissern dass das eingesetzte Stromaggregat über spannungsstabilisierten Einrichtungen, die gleichen Randbedingungen wie das öffentliche Stromnetz erfüllt, verfügt. Für  Überspannungsschäden haftet der Mieter.

7.    Bei Diebstahl oder Beschädigung während der Mietdauer haftet der Mieter.

8.    Bei der Rückgabe fehlende Mietgegenstände (auch Teile davon) werden nach der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.

9.    Reinigungs- und Reparaturarbeiten der über die üblichen Gebrauchsspuren hinaus gehende Verschmutzungen bzw. Beschädigungen werden getrennt in Rechnung gestellt.

6.    Wenn Photocube durch höhere Gewalt (z.B. Unfall, Transportschaden, Wetterbedingt) nicht in der Lage ist seine Leistung zu erfüllen sind wir bemüht Ersatz zu leisten wodurch jedoch keinerlei wie immer gearteter Rechtsanspruch durch den Mieter entsteht.

7.    Bei einer technischen Störung während der Veranstaltung haftet Photocube lediglich für grob fahrlässiges Verhalten. Der dem Mieter dadurch eventuell entstandene Schaden wird von Photocube max. durch Reduzierung der Mietkosten im Verhältnis des Ausfalles zur gebuchten Mietzeit abgegolten. Auf einen weiteren Schadenersatzanspruch durch den Mieter wird ausdrücklich verzichtet.

 

 

§ 12 Schadenersatz

Das Schadenersatzrecht in Österreich geht vom Grundsatz aus, dass prinzipiell jeder seinen Schaden selbst trägt. § 1311 ABGB formuliert daher wie folgt:

Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“

 

Wie lange kann Schadenersatz geltend gemacht werden?

Schadenersatzansprüche können innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

 

Von wem bekommt man Ersatz?

Primär haftet natürlich derjenige, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.

 

Auflistung der Kosten einzelner Hardware Komponenten bzw. der Fotobox selbst, die bei Schäden durch eine Dritte Person anfallen können:

 

- Kamera: € 550,-

- Objektiv: € 500,-

- Bildschirm: € 280,-

- Hintergrundsystem: € 120,-

- Fotoaccessoires: bis zu  € 150,-

- Irreparable Schäden der Photocube (Fotobox ist nicht mehr Einsatzfähig): € 20.000,-